Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 136
§ 136 – Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder normal normal bei beruflicher Weiterbildung. normal normal normal arabic (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder während beruflicher Weiterbildung.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Arbeitnehmer nicht das erforderliche Lebensjahr für die Regelaltersrente erreicht haben.
- Wer das erforderliche Lebensjahr für die Regelaltersrente vollendet hat, verliert ab dem folgenden Monat den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
- Die Regelungen gelten für alle Arbeitnehmer in Deutschland.